Erwägungsgrund 4 32020D1332
Im Beschluss (EU) 2017/937 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/17) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) erlassen können.