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Die Kommission vertritt die Union im Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen gemäß den Artikeln 164 und 165 des Abkommens sowie in allen weiteren Fachausschüssen, die möglicherweise gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens eingesetzt werden. Einer oder mehrere Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission in einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder eines Fachausschusses von einem Vertreter dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation begleitet wird, sofern spezielle Fragen, die in dieser Sitzung behandelt werden sollen, von besonderem Interesse für diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sind. Insbesondere Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien können jeweils darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission begleitet wird:
von einem Vertreter Irlands in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland, sofern diese Fragen speziell für Irland/Nordirland bedeutsam sind;
von einem Vertreter der Republik Zypern in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern;
von einem Vertreter des Königreichs Spanien in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar.
Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, eine Sitzung eines Fachausschusses oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor der Sitzung oder der Einleitung des schriftlichen Verfahrens erhält. Der Rat wird zudem zeitnah über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses, der Sitzungen der Fachausschüsse und des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält die Protokollentwürfe sowie alle Dokumente, die diese Sitzungen oder das Verfahren betreffen.
Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens, insbesondere seines Teils Zwei, Bericht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.