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Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
das Vereinigte Königreich ein besonderes Interesse daran dargelegt hat, dass die fragliche internationale Übereinkunft bereits während des Übergangszeitraums in Kraft tritt oder anwendbar wird,
die fragliche internationale Übereinkunft mit dem nach Artikel 127 des Abkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich geltenden Unionsrecht und mit den in Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens genannten Verpflichtungen vereinbar ist und
das Inkrafttreten oder die Anwendung der fraglichen internationalen Übereinkunft während des Übergangszeitraums weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würden.
Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
Das Vereinigte Königreich notifiziert der Kommission seine Absicht, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich, sobald das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, eigenständig seine Zustimmung, durch die fragliche internationale Übereinkunft gebunden zu sein, auszudrücken.
Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Der Rat informiert das Europäische Parlament über alle nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse.
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