Art. 1 32020D1411
Die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb von Inlandsrouten an Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar gewährten Beihilfen stellen bestehende Beihilfen dar.
Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 sind die von Italien an Adriatica und Saremar zwischen 1. Januar 1992 und 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb internationaler Routen gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 zugunsten von Adriatica für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 rechtswidrig durchgeführt wurden, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die steuerliche Behandlung von Mineralölen, die im Seeverkehr als Kraftstoffe verbraucht wurden, wird als bestehende Beihilfe angesehen, da weder von der Kommission selbst noch von Italien auf Ersuchen der Kommission vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 irgendetwas in Bezug auf diese Maßnahme unternommen wurde.