Erwägungsgrund 17 32015R1589
Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch einen abschließenden Beschluss beenden, sobald alle Bedenken ausgeräumt sind. Sollte diese Prüfung nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens nicht beendet sein, so empfiehlt es sich, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einen Beschluss zu beantragen, den die Kommission innerhalb von zwei Monaten erlassen muss.