Erwägungsgrund 1 32020D0142
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/393 des Rates wurde das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (im Folgenden „Protokoll“) am 27. Juni 2019 — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — unterzeichnet.