Beschluss (EU) 2020/142 des Rates vom 21. Januar 2020 über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
Zur Förderung und Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und denjenigen der Schweiz und Liechtensteins zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist die Mitwirkung der Union erforderlich, damit die Schweiz und Liechtenstein sich an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac beteiligen können.
Erwägungsgrund 2 32020D0142
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