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Dieser Beschluss sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten unmittelbar einschränken kann und die Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus nicht gefährdet werden.
Dieser Beschluss wird für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlassen und sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt…
Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner…
Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner…
Um eine möglichst rasche Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der…
Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der…
Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.