Erwägungsgrund 4 32020D2233
Am 4. Dezember 2020 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 2/2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angenommen, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten eines neuen AKP-EU-Abkommens (im Folgenden „neues Abkommen“) oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – zu verlängern. Der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während dessen die Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, gebunden werden können, sollte bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden, um neue Mittelbindungen aus den Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität und die kontinuierliche Unterstützung der AKP-Staaten zu ermöglichen, bis ein Finanzierungsinstrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das auf der Grundlage des NDICI-Vorschlags angenommen werden soll (im Folgenden „externes Finanzierungsinstrument“), voll funktionsfähig ist.