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Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. In dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festgelegt.
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen…
Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die…
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im…
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.