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Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. Es ist notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festzulegen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die…
Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in…
Im Abkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem unbeschadet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung…
Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Abkommens teilt die Kommission den anderen Vertragsparteien der internationalen Übereinkünfte im Sinne des Artikels 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.