Erwägungsgrund 1 32020D1544
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und das Saatgut bestimmter Arten von Getreide, das in diesen Drittändern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.