Erwägungsgrund 8 32020D0767BESCHLUSS (EU) 2020/767 DES RATES vom 8. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme des Änderungsantrags 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und der Notifizierung der Abweichung beim Geltungsbeginn der Änderung 13B von Anhang 14 Band I, der Änderung 40C von Anhang 6, der Änderung 77B von Anhang 3 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt
Der Standpunkt der Union in Bezug auf den Änderungsantrag 91 ist von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Namen…
Art. 1 Abs. 1 32020D1584Der im Namen der Union auf der 221. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) zu vertretende Standpunkt besteht…
Erwägungsgrund 7 32019D2036BESCHLUSS (EU) 2019/2036 DES RATES vom 25. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich Änderungsantrag 17 zu Anhang 17 („Luftsicherheit“) des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertreten ist
Daher sollte der von der Union im ICAO-Rat zu vertretende Standpunkt so lauten, wie im Anhang dieses Beschlusses festgelegt, und er sollte von den…
Erwägungsgrund 6 32020D0372BESCHLUSS (EU) 2020/372 DES RATES vom 27. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderungsanträge festzulegen.
Erwägungsgrund 9 32020D0372BESCHLUSS (EU) 2020/372 DES RATES vom 27. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Annahme von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam handeln —
Art. 1 Abs. 2 32020D0767BESCHLUSS (EU) 2020/767 DES RATES vom 8. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme des Änderungsantrags 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und der Notifizierung der Abweichung beim Geltungsbeginn der Änderung 13B von Anhang 14 Band I, der Änderung 40C von Anhang 6, der Änderung 77B von Anhang 3 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, nachdem der ICAO-Rat den Änderungsantrag 91 zu Anhang 10 Band III des Abkommens von Chicago angenommen…