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Nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die Bedingungen des vorliegenden Beschlusses erfüllt, und können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, nach einem positiven Beschluss des Rates Verwaltungsvereinbarungen mit dem betreffenden Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen müssen die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union wahren.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen,…
Auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung, in der u. a. der Umfang, die Form und gegebenenfalls die jeweiligen Phasen der…
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.