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Im letzten Unterabsatz der Nummer 2.2.1. der Anlage III zur Mitteilung zur SSZ an den Rat und die Hohe Vertreterin, die Vorschläge zur Steuerung der SSZ enthält, wird näher ausgeführt, dass Drittstaaten, die in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern eingeladen werden können, einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der SSZ und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen müssten. Dort ist auch festgelegt, dass Drittstaaten durch diese Einladung keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der SSZ erteilt werden.
Der eingeladene Drittstaat kann unter Berücksichtigung seines Beitrags am Entscheidungsprozess über die Durchführung des Projekts teilnehmen. Die in Absatz 1…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen…
Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden, unter denen Drittstaaten in…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden, unter denen Drittstaaten in…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden“ unter denen Drittstaaten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.