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Artikel 55 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens aufgehobene Mittelbindungen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a jenes Abkommens genannten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet.
Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder…
Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1877 sieht vor, dass Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEFs, die nicht gemäß Artikel…
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass der Rahmen für die Mittelausführung des 11. EEF neben der vorliegenden Verordnung aus dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen,…
Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31.…
Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt: „ANHANG Ic Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 (1) Der Gesamtbetrag der…
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.