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Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens wenden nun beide Vertragsparteien aufgrund der Fortschritte bei den Beratungen über Regulierungsfragen in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zwei zusätzliche UN-Regelungen an, die nicht in der Anlage 2-C-1 aufgeführt waren. Darüber hinaus werden zwei in Anlage 2-C-2 aufgeführte UN-Regelungen, nun von beiden Vertragsparteien angewendet und daher in Anlage 2-C-1 übertragen. Die Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 sollten daher gemäß Artikel 9 des Anhangs 2-C des Abkommens aktualisiert werden. Eine solche Aktualisierung erhöht die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich des Regelungsrahmens für die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Die EU und Korea haben die technischen Vorschriften geändert, um denselben Umfang des Marktzugangs aufrechtzuerhalten, der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs 2-C…
Anhang 2-C des Abkommens über Kraftfahrzeuge und Teile davon enthält in Anlage 2-C-1 eine Liste der von beiden Vertragsparteien angewendeten UN-Regelungen und…
Seit Beginn der Anwendbarkeit des Abkommens haben sich die in den Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens aufgeführten technischen Vorschriften…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Anhangs 2-C des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses…
Nach Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.