Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG)
Als Ergebnis der oben genannten Verhandlungen steht es der Gemeinschaft offen, als regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand des Geänderten Übereinkommens sind, übertragen haben, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
Erwägungsgrund 3 31997D0836
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