Erwägungsgrund 2 32020D1787
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen unter anderem aufgrund von Verzögerungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 bei Ablauf des gegenwärtigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, ist es notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 weiter zu verlängern.