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Da der Steuervorteil nicht über das zum Ausgleich der Zusatzkosten erforderliche Maß hinausgeht, die anfallenden Beträge geringfügig sind und der Steuervorteil sich auf den Verbrauch im französischen Mutterland beschränkt, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.
Da der Steuervorteil nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge nach wie vor gering sind und…
Der zu genehmigende Steuervorteil sowohl für die harmonisierten Verbrauchsteuern als auch für die VSS muss verhältnismäßig bleiben, um die Aushöhlung der…
Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Schaffung einer Grundlage für die Steuerung einer weiteren Automatisierung von Prozessen, die in den…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Befolgungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und des Verwaltungsaufwands für die…
Da das mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Ziel, nämlich für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuern gemeinsame Regelungen zu schaffen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der mehrwertsteuerlichen und verbrauchsteuerlichen Behandlung der Verteidigungsanstrengungen im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.