Erwägungsgrund 1 32016D0154
Durch Entscheidung vom 16. Oktober 2002 („Einleitungsentscheidung“) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Vorteil eingeleitet, der sich daraus ergeben hat, dass das staatliche Industrie- und Handelsunternehmen „Electricité de France (E.D.F.), Service National“ („EDF“, aus dem Ende 2004 die Aktiengesellschaft Electricité de France SA wurde) bei der Umstrukturierung seiner Bilanz im Jahr 1997 die fällige Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (réseau d'alimentation général, „RAG“) gebildet und neu als Kapital eingestuft wurden.