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Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Druckerzeugnisse oder für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Beschlüsse 2012/481/EU bzw. 2014/256/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der bisherigen Beschlüsse oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Beschlüsse vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen.
Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ auf der Grundlage der im Beschluss 2014/893/EU festgelegten Kriterien…
Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im…
Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.