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Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im Beschluss 2011/381/EU erhalten haben, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte im Hinblick auf die Erfüllung der überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anzupassen. Für einen begrenzten Zeitraum nach der Verabschiedung dieses Beschlusses sollten die Hersteller befugt sein, Anträge basierend entweder auf den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU oder auf den überarbeiteten Kriterien des vorliegenden Beschlusses einzureichen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU vergeben, sollte es nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr benutzt werden dürfen.
Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das…
Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel…
Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses…
Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für…
Durch den Beschluss (EU) 2017/1217 wurde der vorherige Beschluss 2011/383/EU der Kommission für die Produktgruppe der „Allzweck- und Sanitärreiniger“ aufgehoben…
Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.