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Herstellern, deren Produkte aufgrund der Kriterien entsprechend dem Beschluss 2011/333/EU, dem Beschluss 2012/448/EU oder der Entscheidung 2009/568/EG das EU-Umweltzeichen für Kopierpapier und grafisches Papier, für Zeitungsdruckpapier oder Hygienepapier erhalten haben, sollte eine Übergangszeit gewährt werden, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte so abzuändern, dass sie den neuen Kriterien und Anforderungen genügen. Ferner sollte es nach Annahme dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihren Anträgen entweder die Kriterien gemäß den bisherigen Beschlüssen oder die neuen Kriterien gemäß diesem Beschluss zugrunde legen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf Grundlage der Kriterien gemäß einem der bisherigen Beschlüsse vergeben, sollte dessen Verwendung nur noch bis zum 31. Dezember 2019 gestattet sein.
Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im…
Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde,…
Den am Tag des Erlasses dieses Beschlusses oder danach, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018 eingereichten Anträgen auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, sollte…
Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.