Art. 2 32020D1814
Finnland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück.
Aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (vollständige Bezeichnung — ehemals Helsingin Bussiliikenne Oy — Viikin Linja Oy) wird die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe auf die neue HelB (vollständige Bezeichnung — Helsingin Bussiliikenne Oy) ausgeweitet.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.