Art. 3 32020D1814
(1)
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.