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Es ist zweckmäßig, auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens festzulegen, da der vorgesehene Rechtsakt (Änderungen der Anlagen des Übereinkommens) für die Union bindend ist und sich auf den Geltungsbereich und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG, auswirkt.
Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der…
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderungen der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der…
Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zusätzliche Anlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.