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Es ist angezeigt, die derzeitige Situation hinsichtlich der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufrechtzuerhalten und daher das Kontrollsystem, das sich aus der möglichen Aufnahme von Einträgen in Anlage II des Übereinkommens ergibt, für solche Verbringungen nicht zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte die Union, soweit erforderlich und unbeschadet der nach Artikel 11 des Übereinkommens übermittelten Notifizierung, die in dem OECD-Beschluss festgelegten Verfahren anwenden‘ um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb der Union und des EWR infolge der Annahme von Änderungen von Anlage II des Übereinkommens keiner zusätzlichen Kontrolle unterworfen wird —
Die derzeitige Situation bezüglich der Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher…
Werden die neuen Einträgen zu nicht gefährlichen Abfällen von elektrischen und elektronischen Geräten in Anlage II des Übereinkommens auf der 15. Tagung der…
Anschließend von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf die Liste der Entsorgungsverfahren in Anlage IV des…
Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder…
Gemäß Artikel 36 AEUV und gemäß den eingegangenen internationalen Verpflichtungen behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern…
Um eine Phase der Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderung von Waren zu ermöglichen, sollte Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.