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Die in Anlage IV des Übereinkommens enthaltenen Beschreibungen der „Entsorgungsverfahren“ sind allgemein gehalten und eine weitere Präzisierung könnte förderlich sein. Die Union sollte daher die Ausarbeitung von Erläuterungen oder Leitlinien durch die Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen, um den Inhalt dieser Verfahren weiter zu präzisieren, oder einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen. Diese Erläuterungen oder Leitlinien sollten Präzisierungen und Beispiele für die betreffenden Verfahren enthalten und nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden. Die Erläuterungen oder Leitlinien sollten vorzugsweise angenommen werden, bevor die Änderungen der Anlage IV des Übereinkommens in Kraft treten.
Die Union schlägt vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Erläuterungen oder Leitlinien ausarbeitet, die nicht in das Übereinkommen…
Es sollte im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung von Anlage IV des Übereinkommens vorlegt werden, um eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar…
Anschließend von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagene Änderungen in Bezug auf die Liste der Entsorgungsverfahren in Anlage IV des…
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Anlage IV des Übereinkommens sollten im Namen der Union Vorschläge zur Änderung der Einträge zu Kunststoffabfällen in…
Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung…
Es ist zweckmäßig, auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Vorschlägen anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.