Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. Der Beschluss gilt für:
Völkermord;
Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
Sklaverei,
außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
Verschwindenlassen von Personen,
willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen,
andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.
Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:
der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Für die Zwecke dieses Beschlusses können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:
Staatliche Akteure,
andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
andere nichtstaatliche Akteure.
Bei der Erstellung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Liste hinsichtlich anderer nichtstaatlicher Akteure gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt der Rat insbesondere die folgenden spezifischen Aspekte:
die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV und
die Schwere und/oder die Auswirkungen der Verstöße.
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
einer Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechte, da diese Menschenrechte in den in Teil I Abschnitt 2…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
was die Kommission betrifft,
nicht gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 2k des vorliegenden Beschlusses verstößt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.