Erwägungsgrund 2 32020R1998
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung sowie dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.