Erwägungsgrund 3 32020D2136
Da so bald wie möglich ein Standpunkt des Rates zu dem zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 festgelegt werden muss, damit vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 ein Haushaltsplan endgültig festgestellt und somit die Kontinuität des Handelns der Union gewahrt werden kann, ist es gerechtfertigt, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —