Erwägungsgrund 2 32020D2140
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.