Beschluss (EU) 2020/2141 des Rates vom 15. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss, der mit dem Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 2 32020D2141
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