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Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel COMPROV.2 [Ergänzende Übereinkünfte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und…
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und…
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.