Erwägungsgrund 10 32020D2252
Um es der Union zu ermöglichen, rechtzeitig zu reagieren, wenn einschlägige Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, sollte die Kommission befugt werden, bestimmte Beschlüsse zur Aussetzung der Vorteile, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Anhangs über ökologische/biologische Erzeugnisse und des Anhangs über Arzneimittel gewährt werden, zu fassen. Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten, solche Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, solche Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so sollte sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür unterrichten.