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Die Art Cetorhinus maximus, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt ist und gegenüber deren Aufnahme die Union bislang einen Vorbehalt angebracht hatte, darf gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 nicht gefangen oder an Bord behalten werden. Die Rücknahme dieses Vorbehalts würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen —
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen…
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die…
Die Kommission teilt dem Verwahrer des Übereinkommens im Namen der Union mit, dass sie ihren Vorbehalt gegenüber der Aufnahme der Art Cetorhinus maximus in…
Die nachstehenden Arten dürfen von Unionsschiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und…
Die Union hat Vorschläge zur Aufnahme der Art Tetrax tetrax in Anhang I des Übereinkommens und der Art Galeorhinus galeus, Tetrax tetrax und Sphyrna zygaena in…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Seidenhai (1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.