Erwägungsgrund 1 32020D0243
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.