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Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die geeigneten Instrumente, um einen Beitrag zum Schutz der Fischart Carcharhinus longimanus zu leisten. Darüber hinaus darf diese Art gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates nicht gefangen oder an Bord behalten werden. Die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen…
Die Art Cetorhinus maximus, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt ist und gegenüber deren Aufnahme die Union bislang einen Vorbehalt angebracht hatte,…
Die Vogelart Diomedea antipodensis kommt in der Union nicht vor. Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die…
Für die Art Lamna nasus gelten in der Union Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates…
In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für…
Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.