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Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Schaffung einer Grundlage für die Steuerung einer weiteren Automatisierung von Prozessen, die in den Rechtsvorschriften der Union über Verbrauchsteuern festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Ziel, nämlich für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuern gemeinsame Regelungen zu schaffen, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine bessere Durchsetzung und die Modernisierung des Verbraucherschutzrechts, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Einrichtung einer in der Union einsatzbereiten Marktstabilitätsreserve, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter Bedingungen, die mit dem…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.