Erwägungsgrund 6 32020D0392
Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AstV) festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden angenommen, sofern sie im AstV nicht von einer Sperrminderheit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) abgelehnt werden.