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Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den Salomonen nimmt der Ratspräsident die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Die Union und die Salomonen wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig an.
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und den Salomonen im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Zur vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76 Absatz 3 des…
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Samoa im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 76 Absatz 2 des Interims-WPA vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 17.16 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken,…
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.