Erwägungsgrund 2 32020D0457
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 10. Juni 2019 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.