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In Anbetracht der verschiedenen Verlängerungen der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/274 zu ändern, um eine neue Frist festzulegen, innerhalb deren diejenigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 185 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit wahrnehmen möchten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten sollten. Bei dieser Gelegenheit ist es angezeigt, den Verweis auf den entsprechenden Absatz von Artikel 185 des Austrittsabkommens anzupassen.
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/274 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit…
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zunächst, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV…
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV zunächst…
Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen der Kommission und dem…
Infolgedessen musste das Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens angepasst werden, um der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten…
Mit einem Schreiben vom 20. März 2019 ersuchte das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 30. Juni 2019, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.