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Nach Artikel 185 Absatz 3 des angepassten Austrittsabkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden Mitgliedstaat, der Gründe zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, mitteilen, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates die Auslieferung seiner Staatsbürger an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/274 teilen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Austrittsabkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates ihre Absicht, das zu tun, bis zum 15. Februar 2019 mit.
In Abweichung von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls…
Nach Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden…
In Anbetracht der verschiedenen Verlängerungen der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/274 zu ändern, um eine neue…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Mit Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates vom 22. März 2019 wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich…
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.