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Hinsichtlich des Beschlusses zur Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, dass dieser Schwellenwert im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 auf 0 % gesenkt werden sollte. Zur Berücksichtigung der bereits seit Beginn der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) von Banken gewährten Kredite wird des Weiteren das Anfangsdatum dieses Zeitraums, wie am 30. April 2020 beschlossen, auf den 1. März 2020 vorverlegt, während das Enddatum unverändert der 31. März 2021 bleibt. Damit dem erwarteten Rückgang bei der Kreditvergabe seit dem 1. März 2020 Rechnung getragen werden kann, wird außerdem die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag von 2,5 % auf 1,15 % gesenkt, um die größtmögliche Abzinsung anhand der bisherigen Kreditvergabekriterien zu erreichen.
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Am 12. März 2020 hat der EZB-Rat zur Unterstützung der Kreditvergabe an diejenigen, die vom Ausbruch der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) am…
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen…
Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.