Art. 1 32020D0654
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte für Staub, die für unter die Verordnung (EU) 2015/1189 fallende Festbrennstoffkessel gelten und in § 5 Absatz 1 der 1. BImSchV enthalten sind, werden gebilligt.
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte für Staub, die für unter die Verordnung (EU) 2015/1189 fallende Festbrennstoffkessel gelten und in § 5 Absatz 1 der 1. BImSchV enthalten sind, werden gebilligt.