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Zur Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union ist es erforderlich, die für die Organe und Einrichtungen der Union geltenden Datenschutzbestimmungen soweit wie möglich an die in den Mitgliedstaaten für den öffentlichen Dienst erlassenen Datenschutzbestimmungen anzugleichen. Soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 auf denselben Grundsätzen beruhen wie die der Verordnung (EU) 2016/679 sollten diese Bestimmungen der beiden Verordnungen einheitlich ausgelegt werden, insbesondere da der Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 als dem Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 gleichwertig verstanden werden sollte.
Im Interesse einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs…
Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Anwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, sollte sie in Übereinstimmung mit den…
Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig, so sollte diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über…
Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der…
Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, sollten die Verarbeitung und der Austausch von Informationen den geltenden Vorschriften für die Verarbeitung und…
Die nach Maßgabe dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des Austausches oder der Übermittlung personenbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.