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Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 muss jedes Organ und jede Einrichtung der Union weitere den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten regeln.
gewährleistet er in unabhängiger Weise die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB durch Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer…
Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ausarbeitung von Verwaltungsmaßnahmen und internen…
Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das…
In allen Organen und Einrichtungen der Union sollte ein Datenschutzbeauftragter für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge tragen und die…
Das Amt benennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datenverarbeitung durch das…
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.