Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die EZB beabsichtigt, gesondert Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Grundsätze, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz unter bestimmten, genau festgelegten Umständen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorzusehen und daher sollte der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses der 1. November 2020 sein, damit diese Beschränkungen gesondert vorgesehen werden können.
Dieser Beschluss enthält die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB. Insbesondere werden die Regelungen zur…
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthält der Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) die allgemeinen…
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthält der Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) die allgemeinen…
Prüfungen des Datenschutzbeauftragten zu Verarbeitungstätigkeiten bei der EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28); insoweit…
Damit die Einhaltung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt ist, sollte der Datenschutzbeauftragte der EZB die Anwendung von…
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.